CHWOLF stuft den Abschuss der Wölfin F78 als nicht legal ein
CHWOLF-Stellungnahme zum Abschuss der Wölfin F78
Am 28. Februar wurde in der Region Gürbetal / Gantrisch eine Wölfin von der zuständigen Wildhut erlegt. Die Behörden gehen davon aus, dass es sich um die Wölfin F78 handelt, welche am 19. Februar vom Jagdinspektorat des Kantons Bern zum Abschuss freigegeben wurde.
Laut Medienmitteilung des Kantons Bern riss die Wölfin zwischen dem 11.10.2020 und dem 8.2.2021 insgesamt 32 Tiere, 20 mussten getötet werden und vier Tiere gelten als vermisst. Die Risse ereigneten sich alle in der Region Gürbetal / Gantrisch. Alle von F78 gerissenen Tiere waren zwar eingezäunt, allerdings entsprach der Zaun nur gerade in einem Fall den Anforderungen des Herdenschutzes.
Wann darf eine Abschussbewilligung für einen Wolf erteilt werden
Gemäss eidgenössischer Jagdverordnung (JSV) kann der Kanton eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein erheblicher Schaden bei erstmaliger Wolfspräsenz liegt vor, wenn ein einzelner Wolf in seinem Streifgebiet mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten, oder 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet hat. Für das Abschusskontingent zählen alle getöteten Tiere, auch wenn diese nicht geschützt waren.
In den Folgejahren wird das Gebiet als Gebiet mit Wolfspräsenz eingestuft und ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn ein Wolf mindestens 15 geschützte Nutztiere getötet hat. Unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
Die Abschussbewilligung des Kantons Bern vom 19. Februar 2021 hätte nach unserer Interpretation der Sachlage nicht erteilt werden dürfen, denn es gibt seit 2006 im als Abschussperimeter definierten Gebiet eine mehrfach nachgewiesene Wolfspräsenz!
Wolfspräsenz seit 2006
Im Gebiet des Abschussperimeters, welches auf das gesamte Gürbetal, das Stockental, den Längenberg, das Gantrischgebiet und die Gemeinde Köniz festgelegt wurde, werden seit November 2006 immer wieder Wölfe nachgewiesen. Besonders zu erwähnen sind hier die Nachweise von 2008 bei Stocken-Höfen, 2008/2009/2014 bei Rüschegg und 2017 bei Seftigen. Denn an allen diesen Orten hat auch F78 Schäden verursacht. Weitere Nachweise im Gebiet können beiliegender Karte entnommen werden. Das gesamte Gebiet hätte somit schon längst als Wolfsgebiet eingestuft werden müssen.
Fragwürdige Auslegung des Begriffs „Wolfsgebiet“ und der Schadenserhebung
Der Kanton Bern stufte aber einzelne Gemeinden innerhalb des Abschussperimeters, die auf ihrem Gemeindegebiet bisher keinen punktuellen Wolfsnachweis hatten, als „nicht Wolfsgebiet“ ein und zählte somit alle gerissenen Nutztiere in diesen Gemeinden zum Abschusskontingent dazu, auch wenn diese ungeschützt waren.
Diese behördliche Auslegung und Anwendung des Begriffes „Wolfgebiet“ oder „Streifgebiet eines Wolfes“ entspricht weder einem allgemeinen noch einem wissenschaftlich fundierten Verständnis. Das Gebiet, wie es in der JSV steht, bezieht sich auf das Streifgebiet eines Wolfes und nicht auf ein einzelnes Gemeindegebiet.
Ein Rudelgebiet kann beispielsweise bis zu 300 Km2 umfassen und Streifgebiete von Einzelwölfen können sich über mehrere dutzend Km am Tag erstrecken. So kann ein einzelnes Gemeindegebiet nicht als „nicht Wolfsgebiet“ deklariert werden, obwohl zum Teil keine 2km entfernt in der Nachbarsgemeinde eine frühere Wolfspräsenz nachgewiesen wurde.
Bei den Nachweisen handelt es sich um zeitlich und örtlich punktuelle Präsenznachweise, die ausgehend von ihrer Position auf ein mehr oder weniger grossflächiges Streifgebiet oder einen Wanderkorridor schliessen lassen.
Das gesamte Gebiet, das dann als Abschussperimeter deklariert wurde, hätte somit seit längerem schon als Wolfsgebiet gelten müssen. Damit hätte für eine Abschussbewilligung nur das eine ausreichend geschützte Schaf gezählt werden dürfen und die Abschussbewilligung hätte auf dieser Basis nie erteilt werden dürfen.
Wir erachten den Abschuss von F78 auf Grund einer falschen Schadenserhebung als nicht legal.
Herdenschutz muss im gesamten Gebiet zwingend und sofort seriös umgesetzt werden
Nach über 14-jähriger Wolfspräsenz, hätten die Nutztierhalter genügend Zeit gehabt, um Herdenschutzmassnahmen einzuführen und ihre Tiere ausreichend zu schützen. Leider wird aber immer zugewartet und bei den ersten Schäden sofort der Abschuss des Wolfes gefordert und der so dringend notwendige Herdenschutz wird sträflich vernachlässigt. Es darf nicht sein, dass ein streng geschütztes Tier geschossen wird, nur weil wir nicht gewillt sind unsere Hausaufgaben zu machen. Ein Abschuss ist keine Lösung für fehlenden oder mangelhaften Herdenschutz und dieses letzte Mittel darf ausschliesslich nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Wolf die lückenlosen Herdenschutzmassnahmen gezielt und wiederholt überwindet und dadurch Schaden in gut geschützten Herden anrichtet.
Der Wolf ist eine streng geschützte einheimische Tierart und ist als grosser Beutegreifer ein wichtiger Teil unseres Ökosystems. Ihm gebührt Schutz und Lebensraum. Dafür und für ein konfliktfreies Zusammenleben braucht es den nachhaltigen Schutz unserer Nutztiere durch eine seriöse und wirkungsvolle Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen und das Eliminieren von künstlichen Futterquellen.
Stellungnahme des Vereins CHWOLF vom 11.03.2021 als pdf
Karte zur Stellungnahme des Vereins CHWOLF vom 11.03.2021 als pdf
Weitere Informationen und Auskünfte:
Christina Steiner, Präsidentin Verein CHWOLF
c.steiner@chwolf.org, www.chwolf.org
