Regulierung des Chöpfenberg-Rudels ist nicht zulässig
CHWOLF reicht eine Aufsichtsbeschwerde ein
Medienmitteilung CHWOLF vom 13. Oktober 2025
Der Schwyzer Regierungsrat hat am 02.09.2025 eine Regulations-Abschussverfügung für die einzige im Kanton Schwyz lebende Wolfsfamilie erteilt. Bis am 31.01.2026 sollen 2/3 der Welpen geschossen werden. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat CHWOLF eine Aufsichtsbeschwerde beim Kanton eingereicht. Die Abschussverfügung ist nicht verhältnismässig und weder mit dem Jagdgesetz noch mit der Jagdverordnung vereinbar.
Der Regierungsrat begründet die Rudelregulierung zum einen mit der Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren bei Tierhaltungen, welche die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen umgesetzt haben. Zum anderen soll die Regulierung des Rudels zur Verminderung von Konflikten in der dicht besiedelten Ausserschwyz beitragen. Mit der Bestandesregulierung will der Regierungsrat zudem das unkontrollierte Wachstum der Wolfspopulation verhindern.
Was sagt die Gesetzgebung
Der Wolf ist eine geschützte Art und darf nur unter gewissen Bedingungen geschossen werden. Gemäss Jagdgesetz Art. 7a Abs. 2, muss eine Bestandesregulierung erforderlich sein um:
- Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten
- das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann
- regional angemessene Wildbestände zu erhalten.
Keine dieser Bedingungen ist beim Chöpfenberg-Rudel jedoch erfüllt.
Fehlende Gefährdung von hinreichend geschützten Nutztieren
Gemäss Abschussgesuch vom 11.08.2025 wurden im Einflussbereich des Chöpfenberg-Rudels keine Nutztiere aus ausreichend geschützten Herden gerissen. Zwei Schadensfälle sind dokumentiert, die zum einen drei Schafe aus einer unzureichend geschützten Herde und zum anderen zwei Ziegen aus einer „nicht schützbaren“ Haltung betrafen. Die Nutztiere waren somit völlig ungeschützt und dies mitten im Kerngebiet des Rudels. Zukünftige Schäden an Nutztieren, können durch die Umsetzung von wirkungsvollen Herdenschutzmassnahmen verhindert werden.
Fehlende Gefährdung von Menschen
Im Frühjahr 2025 gab es diverse Sichtungsmeldungen und einen Wildtierriss in Siedlungsnähe. Gemäss unserem Informationsstand hat sich der Wolf bei allen diesen Sichtungen völlig unauffällig verhalten. Dies wurde auch von der Wildhut und dem Kanton bestätigt. Bei einer einzigen Nahbegegnung zwischen einem Landwirt und einem Wolf, bei dem der Wolf sich auf 20m genähert haben soll, stellte sich im Nachhinein heraus, dass sich der Wolf einer Katze näherte. Der Landwirt trat erst im Laufe des Geschehens hinzu, als er sah, dass die Katze den Buckel machte und fauchte. Das Verhalten des Wolfes war demnach gegen die Katze und nicht gegen den Landwirt gerichtet. Dem Landwirt gelang es auch, den Wolf zu vertreiben. Dieser Vorfall wurde vom Kanton weder genau abgeklärt noch protokolliert. Da keine genetischen Daten vorliegen, ist bis heute unklar, welcher Wolf für den erwähnten Vorfall verantwortlich ist. Gemäss dem Wolfs-Monitoring des Kantons, ist neben dem Chöpfenberg-Rudel mindestens ein weiterer Wolf im Gebiet unterwegs. Das Vatertier des Rudels, der Wolf M107, ist bereits seit 2020 im Gebiet unterwegs und hat sich bisher unauffällig verhalten.
Unzulässige Verhinderung des Wachstums der Wolfspopulation
Weder im Jagdgesetz noch in der Jagdverordnung ist eine Regulierung zur reinen Dezimierung des Wolfsbestandes vorgesehen. Eine Rudelregulierung mit dieser Begründung ist somit nicht zulässig.
Fehlende Verhältnismässigkeit
Es liegen keine Hinweise vor, dass das Chöpfenberg-Rudel für ausreichend geschützte Nutztiere oder für Menschen eine Gefahr darstellt. Die Voraussetzungen für eine Rudelregulierung sind somit nicht gegeben. Der unbegründete Abschuss von mehreren konventions- und bundesrechtlich geschützten Wölfen steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu fünf gerissenen und wohlgemerkt ungeschützten Nutztieren.
CHWOLF hat beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht und fordert den Regierungsrat damit auf, die Abschussverfügung umgehend aufzuheben.
Medienmitteilung vom 13.10.2025 als pdf
Weitere Informationen und Auskünfte:
Christine Steiner
Präsidentin CHWOLF
079 / 203 24 56
c.steiner@chwolf.org
