Änderung des Wolfsschutzes unter der Berner Konvention tritt in Kraft

Medienmitteilung Council of  Europe, Bern Convention vom 07. März 2025


Mit dem heutigen Tag, dem 7. März 2025, tritt die Änderung des Wolfsschutzes im Rahmen der Berner Konvention in Kraft. Am 6. Dezember 2024 hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention einen Vorschlag der Europäischen Union angenommen, den Schutzstatus des Wolfes (Canis lupus) von einer „streng geschützten Tierart“ (Anhang II) in eine „geschützte Tierart“ (Anhang III) zu ändern. Dieser Beschluss, der eine Herabsetzung des Schutzniveaus beinhaltet, sollte drei Monate später in Kraft treten, sofern nicht mindestens ein Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens Einspruch erhebt (17).

Während dieser dreimonatigen Einspruchsfrist legten drei Vertragsparteien formell Einspruch ein: die Tschechische Republik, Monaco und das Vereinigte Königreich. Folglich gilt der Beschluss zur Änderung des Schutzstatus des Wolfes nicht für diese drei Parteien. Für die übrigen Vertragsparteien tritt der Beschluss jedoch sofort in Kraft (ab dem 6. März 2025), vorbehaltlich etwaiger Vorbehalte oder Erklärungen, die sie bei der Ratifizierung des Übereinkommens abgegeben haben.

Anhang II der Berner Konvention bietet einen strengen Schutz und verbietet neben anderen Einschränkungen alle Formen des absichtlichen Fangens, Haltens, Tötens und Störens. Im Gegensatz dazu bietet Anhang III einen geringeren Schutz, schreibt jedoch eine Regulierung der Nutzung der Art vor, um eine Gefährdung zu verhindern, und sieht Maßnahmen wie Schonzeiten und die Regulierung des Verkaufs, der Haltung, des Transports und des Anbietens von lebenden und toten Tieren zum Verkauf vor.

Wie der Ständige Ausschuss auf seiner letzten Dezembersitzung in Erinnerung rief, müssen die Wolfspopulationen trotz der Änderung des Schutzstatus auf einem Niveau gehalten oder auf ein Niveau gebracht werden, das den ökologischen und wissenschaftlichen Anforderungen gemäß Artikel 2 entspricht. Ihre Populationen müssen außer Gefahr gehalten werden, und die zu treffenden Maßnahmen umfassen gegebenenfalls ein vorübergehendes oder lokales Verbot der Nutzung, um ein zufriedenstellendes Populationsniveau wiederherzustellen. Ausnahmen sind nur unter den in Artikel 9 Absatz 1 genannten besonderen Umständen möglich und müssen gemäß Artikel 9 Absatz 2 alle zwei Jahre gemeldet werden.

(durch CHWOLF ins Deutsche übersetzt)

 

original Media Release of Council of Europe, Bern Convention from 07.03.2025 as pdf (english)

communiqué de presse originale du Council of Europe, Bern Convention du 07.03.2025comme pdf (français)

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