Erste Stellungnahme zur sofortigen Abschussverfügung für einen Wolf im Kanton Schwyz vom 09. Mai 2025
Medienmitteilung des Vereins CHWOLF vom 13. Mai 2025
Der Kanton Schwyz hat nach diversen Sichtungsmeldungen und einer geschilderten Nahbegegnung zwischen einem Wolf und einem Landwirt eine sofortige Abschussverfügung für einen Wolf erlassen.
Gemäss unserem Informationsstand hat sich der Wolf bei allen bisherigen Sichtungen völlig unauffällig verhalten. Dies wurde auch in verschiedenen Interviewaussagen von der Wildhut und dem Kanton bestätigt. Die sofortige Abschussverfügung beruht also einzig auf einer vom Betroffenen geschilderten Nahbegegnung, bei der sich der Wolf dem Landwirt auf eine Distanz von 20 Meter angenähert und die Zähne gezeigt haben soll. Nachdem sich der Landwirt bemerkbar gemacht habe, sei der Wolf verschwunden.
Unklarer Hergang... offene Fragen…
Erste Abklärungen von CHWOLF haben ergeben, dass der genaue Hergang d.h. die Entstehung der Begegnung nicht eindeutig ist.
Hat sich der Wolf aktiv auf den im Freien stehenden Bauern zubewegt? Oder ist der Bauer aus dem Gebäude kommend in eine bereits bestehende Situation zwischen dem Wolf und einem anderen Tier auf dem Hof geraten und hat den Wolf überrascht? Hat der Wolf seine Gesichts-Mimik tatsächlich gegen den Bauern gerichtet, oder war sie gegen ein anderes an der Situation beteiligtes Tier gerichtet?
Ob und wie weit diese Fragen seriös und durch eine Person mit speziellen Fachkenntnissen über Wolfsverhalten und Körpersprache abgeklärt wurden, konnte uns von offizieller Seite bisher nicht beantwortet werden. Auch die Frage, ob eine wissenschaftlich fundierte Verhaltensinterpretation erfolgte, bleibt offen.
Wolf zeigte natürliches Meide-Verhalten gegenüber dem Menschen
Die Auflösung der Begegnungssituation scheint hingegen klar gewesen zu sein. Der Wolf zog sich zurück und verschwand, nach dem der Bauer auf sich aufmerksam gemacht hatte. Dieser Vorgang entspricht dem zu erwartenden, normalen Verhalten des Tiers bei Menschenbegegnung und zeigt, dass sein natürliches Meide-Verhalten Menschen gegenüber durchwegs und deutlich vorhanden ist.
Laut Jagdverordnung (JSV) braucht es wiederholte Vorfälle
Laut JSV Art. 9b, Abs. 4 kann der Kanton eine Abschussverfügung für einen Wolf erteilen, wenn sich ein Wolf aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und dabei gegenüber Menschen eine ungenügende Scheu zeigt.
Eine einzige Situation, die auf einer scheinbar schwierig zu verifizierenden Aussage eines Betroffenen beruht und von der keine Gefahr für den Menschen ausging - die Situation wurde vom Wolf durch umgehendes Verschwinden aufgelöst - genügt den Kriterien der JSV für eine sofortige Abschussverfügung unserer Ansicht nach nicht.
Der Verein CHWOLF wird den Vorfall nun genau durchleuchten um zu klären, ob der Vorfall genügend seriös abgeklärt wurde und die Erteilung einer sofortigen Abschussverfügung gerechtfertigt war.
Dafür wurden beim Kanton die vollständigen Unterlagen der Abschussverfügung angefordert. Zudem wird beim BAFU eine Anfrage betreffend deren Zustimmung platziert.
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