Gerichtsurteil zur Wolfsregulierung
Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2024
Zustimmungsverfügungen des Bundesamts für Umwelt zu Wolfsregulierungen können nicht mit Verbandsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmte Ende November 2023 den Gesuchen der Kantone Graubünden und Wallis zu, präventiv gewisse Wolfsbestände abzuschiessen. Mit entsprechenden Verfügungen gaben die in den Kantonen zuständigen Departemente den Abschuss durch die kantonale Wildhut frei. Gegen die beiden Entscheide des BAFU erhoben die Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz am 7. respektive 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Das BVGer bestätigte Anfang Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Beschwerden.
Das BVGer hält fest, dass die Regulierung von Wolfsbeständen nur durch eine kantonale Verfügung angeordnet oder widerrufen werden kann. Das BAFU kann Bestandsregulierungen weder anordnen noch aufheben. Allfällige Verbandsbeschwerden können sich nur auf die kantonale Verfügung beziehen, wobei die Überprüfung der Rechtskonformität den kantonalen Instanzen obliegt. Wäre hingegen auch der Zustimmungsentscheid des BAFU einer gerichtlichen Überprüfung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglich, entstünden Doppelspurigkeiten, die zu Rechtsunsicherheiten führen würden. Gegen die Zustimmungsverfügung des BAFU kann somit keine Verbandsbeschwerde erhoben werden. Das BVGer tritt folglich nicht auf die Beschwerden ein.
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