Kanton Wallis ordnet Abschuss eines Wolfes an

Medienmitteilung des Kantons Wallis vom 14. Juni 2016

Staatsrat Jacques Melly ordnet den Abschuss eines Wolfes in der Augstbortregion an, wo auf den Frühjahrsweiden zwischen dem 6. April und dem 3. Juni 2016 insgesamt 50 Schafe und Ziegen gerissen wurde. Diese Abschussbewilligung stützt sich auf die Bestimmungen der eidgenössischen Jagdgesetzgebung und deren Verordnung.

Aufgrund des Monitorings der Wolfsschäden der letzten zwei Jahre in diesem Gebiet erstreckt sich das Streifgebiet des Wolfes von Agarn bis nach Törbel.

Artikel 9bis der seit dem 15. Juli 2015 in Kraft stehenden eidgenössischen Jagdverordnung (JSV), sieht vor, dass ein einzelner Wolf zum Abschuss frei gegeben werden kann, wenn dieser mindestens 15 Nutztiere tötet und nachdem bereits im Vorjahr Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. Absatz 3 dieser Bestimmung legt fest, dass nur diejenigen gerissenen Nutztiere für die Erteilung einer Abschussbewilligung berücksichtigt werden können, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen in diesen Gebieten ergriffen wurden.

Anfangs Juni haben die kantonalen, für den Herdenschutz zuständigen Organe anlässlich einer Begehung in der Augstbordregion mit einem Vertreter von AGRIDEA (Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums) die verschiedenen Zaunsysteme in der Region begutachtet und deren Wirksamkeit diskutiert. Aus dem Bericht der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) vom 7. Juni 2016 zu den Herdenschutzmassnahmen ist ersichtlich, dass mindestens 15 Schafe oder Ziegen in geschützten Situationen in der Augstbordregion gerissen wurden. Ein Fall mit vier getöteten Schafen wird zurzeit noch detaillierter abgeklärt.

Der Vorsteher des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt erachtet deshalb die in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Bedingungen für den Abschuss eines Wolfes als erfüllt. Er ordnet deshalb diesen Abschuss an. Die Abschussbewilligung ist während 60 Tagen gültig und sofern ein Schadenspotential auf den geschützten Frühjahrsweiden im vorgenannten Streifgebiet vorhanden ist. Bedingungen, die die Chancen eines erfolgreichen Abschusses erheblich erschweren.

Die rasche und umfassende Umsetzung der zumutbaren Herdenschutzmassnahmen auf regionaler Ebene würde die Anzahl Wolfsangriffe reduzieren und den Abschussperimeter erheblich erweitern. Die DLW hat hierfür der Herdenschutz GmbH ein Beratungs- und Unterstützungsmandat erteilt.

>>>  gesamte Medienmitteilung des Kantons Wallis vom 14.6.2016 als pdf

 

Kommentar CHWOLF

CHWOLF stellt anhand der aktuellen Situation in Frage, das die Abschussbewilligung vollständig rechtskonform ist!

In der Augstbordregion sind mindestens drei Wölfe unterwegs. Ein Wolfspaar und ein weiteres Weibchen wurden bestätigt. Im Februar waren beide Weibchen läufig, was ebenfalls genetisch nachgewiesen wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass eines der Weibchen zurzeit Welpen aufzieht ist sehr gross. Bei einer Rudelbildung wäre dann aber nicht mehr allein der Kanton für die Abschussbewilligung zuständig, sondern das Bundesamt für Umwelt (BAFU) müsste ebenfalls die Zustimmung dazu geben. Zudem steht im Konzept Wolf Schweiz: „Bei der Präsenz von Weibchen:  Ist eine Präsenz nachgewiesen oder wird sie vermutet, soll in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli (Zeit der Fortpflanzung und Jungenaufzucht) auf einen Abschuss grundsätzlich verzichtet werden".

Laut Konzept Wolf Schweiz wäre es zudem Aufgabe der Kantone allen Hinweisen auf Wolfspräsenz (dies bedeutet auch der Präsenz von Wolfswelpen) nachzugehen. Der Kanton Wallis hat jedoch kein Interesse intensives Monitoring zu betreiben, wie auch der Entscheid des Grossrates zeigt, der das Monitoring mittels Fotofallen verboten hat.

Bevor eine Abschussbewilligung erteilt wird, müsste also mindestens zuerst klar sein, ob es Welpen und damit eine Rudelbildung gegeben hat!

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