Kantone TI und GR geben Wolf zum Abschuss frei

Medienmitteilung des Amtes für Jagd und Fischerei GR vom 22.03.2017 

Verfügung zum Abschuss eines Wolfes 

Zwischen dem 21. Januar und dem 8. Februar 2017 hat ein Wolf im Bergell, in der Leventina (Kanton Tessin) und im Misox mehr als 40 Schafe gerissen. In drei Fällen, nämlich in Stampa, in Faido und in Cama konnte aufgrund von genetischen Analysen ein und derselbe Wolfsrüde M75 als Verursacher identifiziert werden.

Gestützt auf Art. 9bis der eidgenössischen Jagdverordnung kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilt werden, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt unter anderem dann vor, wenn in seinem Streifgebiet innerhalb eines Monats mindestens 25 Nutztiere, trotz Herdenschutzmassnahmen, getötet werden. Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Kantonen entstanden sind, haben die betroffenen Kantone koordiniert zu beurteilen. Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. 

Die beiden Kantone Tessin und Graubünden haben in gegenseitiger Absprache eine Abschussverfügung für den Wolf M75 erlassen. Diese ist auf 60 Tage befristet. 

Die Schwierigkeit eines gezielten Abschusses des Wolfes M75 besteht im typischen  Verhalten eines nicht stationären Wolfes, d.h. in der häufigen und schnellen Verschiebung über grössere Distanzen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass der Wolf M75 auch für die sieben Schafrisse am 18. Februar  in Trun verantwortlich ist. Das gezielte Vorgehen in Trun ist nämlich identisch mit jenem in Cama und Faido. Im Kanton Graubünden wird deshalb die Surselva neben den beiden Südtälern Misox und Bergell in den Abschussperimeter einbezogen.

>>>  gesamte Medienmitteilung des Amtes für Jagd und Fischerei GR als pdf



Kommentar CHWOLF

CHWOLF bedauert die von den Kantonen GR und TI erstellte Abschussbewilligung sehr. Wir sind der Meinung, dass vor allem im Tessin die bestehenden Herdenschutzmassnahmen noch völlig unzureichend und lückenhaft sind. Gerade bei schwierigen Situationen, wie bei einem wandernden Einzelgänger-Wolf, sollten zuallererst die Herdenschutzbemühungen maximiert und seriös umgesetzt werden.

CHWOLF wird die Verfügungsbegründung soweit möglich prüfen und vor allem die Erweiterung des Abschussperimeters auf die Surselva, die auf Grund eines nicht nachgewiesenen und sehr schwach begründeten Verdachtes erfolgte, ernsthaft hinterfragen.

 

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