CHWOLF ist entsetzt über die Vorgehensweise des Kantons Uri
Medienmitteilung des Vereins CHWOLF vom 06. Juni 2022
CHWOLF kritisiert die erteilte Abschussbewilligung für einen Wolf im Kanton Uri aufs schärfste!
Gemäss Medienmitteilung des Kantons Uri wurden zwischen dem 14. und 23. Mai 2022 in der Gemeinde Wassen bei mindestens drei Angriffen insgesamt 5 Ziegen und 13 Schafe vom Wolf gerissen. 7 Schafe wurden dabei auf zwei Landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Schutzmass-nahmen gerissen und durften aufgrund geltendem Bundesrecht dem «Abschusskontingent» nicht zugeordnet werden. Die restlichen Tiere waren zwar «technisch» auch nicht geschützt, die Risse ereigneten sich jedoch im Alpgebiet (Heimkuhweide Wassen) des Projekts «Alpkonzept Oberes Reusstal». Während der Zeit des Ausarbeitens des Konzepts gelten die entsprechenden Alpen im Projektgebiet als geschützt. Das Amt für Landwirtschaft und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) haben diese Vereinbarung im Jahr 2017 getroffen. Das Alpgebiet „Kuhweide Wassen“ gilt als Wolfsgebiet.
Und was sagt die Jagdverordnung?
Kein Abschuss ohne vorgängigem Herdenschutz
Gemäss revidierter Jagdverordnung, welche der Bundesrat am 30. Juni 2021 genehmigte und am 15. Juli 2021 in Kraft setzte, heisst es:
Art. 9bis Abs. 2 bis 4: Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:
2. c. mindestens 10 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.
4. Bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 Buchstabe c unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies ergriffen worden sind.
Art. 10quinquies: Zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren
1. Zum Schutz von Nutztieren auf Weiden vor Grossraubtieren gilt im Sinne von Artikel 9bis Absatz 4 das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar:
a. Schafe und Ziegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen, oder Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Artikel 10quater Absatz 2 erfüllen
Faktum ist, Schafe und Ziegen waren alle ungeschützt!
Die Jagdverordnung ist eine geltende Bundesverordnung. Die vom Kanton und vom BAFU getroffene Vereinbarung aus dem Jahre 2017 entspricht der Revision der JSV von 2021 nicht mehr. Zudem stellt sich bei dieser Konzeptausarbeitung, bei der nach 5 Jahren noch keinerlei Herdenschutz betrieben wird, unweigerlich die Frage, wie seriös und ernsthaft das Thema Herdenschutz im Kanton Uri überhaupt angegangen wird.
Wieso und auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen schützbare Weidegebiete über Jahre hinweg als geschützt deklariert werden, obwohl keinerlei Herdenschutzmassnahmen umgesetzt werden?
Im Übrigen befreit eine derartige Vereinbarung die Tierhalter nicht vor der Verantwortung, ihre Tiere wirkungsvoll gegen Wolfs- oder andere Raubtierübergriffe wirksam zu schützen.
Denn nach geltendem Tierschutzgesetz Art. 4 hat jeder Tierhalter die Verpflichtung für das Wohlergehen seiner Tiere zu sorgen, sie vor Angst, Schmerz, Leiden oder Schäden zu bewahren.
Dieser Grundsatz aus dem TSchG gilt Schweizweit überall und uneingeschränkt, d.h. auch auf sogenannt „unschützbaren“ Alpen oder eben auch in diesem Fall, wo trotz Wolfsgebiet bewusst kein Schutz der Nutztiere stattfindet.
CHWOLF ist deshalb ganz klar der Ansicht, dass die vorliegende Abschussbewilligung des Kanton Uri nicht der geltenden Bundes-Jagdverordnung entspricht!
Medienmitteilung des Vereins CHWOLF vom 06.06.2022 als pdf