Wie ist CHWOLF organisiert
Der Verein CHWOLF ist ein gemeinnütziger Schweizer Wolfschutzverein nach ZGB Art. 60ff.
Unser Vereinszweck (Auszug aus den Statuten):
„Der Verein bezweckt die Aufklärung und Information der Bevölkerung über den Wolf, seine Biologie, seine Lebensweise, sein Verhalten, seinen Einfluss auf das gesamte Ökosystem und seine Berechtigung und seinen Platz in unserer Umwelt, um so das Verständnis und die Akzeptanz gegenüber dem Wolf und seiner Wiederintegration in der Schweiz zu fördern.
Der Vereinszweck soll insbesondere durch eigene Anlässe und Projekte, durch Förderung und Unterstützung von externen Projekten, durch Mitwirken und Zusammenarbeit in Projekten anderer gleichgesinnter Organisationen oder offizieller Stellen und durch Hilfeleistung und Unterstützung für konkrete Problemlösungen verfolgt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.“
Der Verein CHWOLF wird getragen von Gönnermitgliedern, aktiv mitarbeitenden Aktivmitgliedern und beratend mitwirkenden Beiratsmitgliedern.
Gönnermitglieder unterstützen den Verein CHWOLF ideell und finanziell mit einem jährlichen Gönnerbeitrag. CHWOLF informiert periodisch über die Vereinsaktivitäten und Projekte (News auf der Web-Seite und Info-Mails/Newsletter) und Gönner geniessen beim vereinseigenen Artikelverkauf und bei vereinseigenen Veranstaltungen Vorzugskonditionen. Die Gönnermitgliedschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr und besitzt kein Stimm- und Wahlrecht.
Aktivmitglieder sind im Vorstand und in den Projekten permanent mitarbeitende Personen.
Als Mittel für die gemeinnützigen Vereinsaktivitäten dienen vor allem die Jahresbeiträge der Gönnermitglieder, Erlöse aus Aktivitäten und Veranstaltungen, Beiträge aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften und aus privaten Organisationen und Stiftungen, Spenden, Sponsorenbeiträgen und anderen Zuwendungen.
Der Verein CHWOLF ist eine gemeinnützige Organisation und im Kanton seines Sitzes mit Verfügung vom 12. Juli 2011 von den Steuern befreit (§ 61 Abs. 1 Bst. f StG des Kantons Schwyz und Art. 56 Bst. g DBG). Die Zuwendungen können je nach kantonalem Steuergesetz, geltend am Sitz des Zuwenders, teilweise oder ganz von den Steuern abgezogen werden. Für Spenden werden entsprechende Spendenbestätigungen ausgestellt.