Rechtlicher Status in der Schweiz

Der Wolf ist im Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) nicht aufgeführt. Nach Art. 7 sind alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören geschützt.

 

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Jagdgesetz, JSG vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Februar 2025)


Die wichtigsten Änderungen des Jagdgesetzes (Stand 1. Februar 2025) bezüglich Wolf:

Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen

1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) eine Bestandsregulierung vorsehen für:
      b. Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.

2 Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um:
      a. Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten;
      b. das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern,
          sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder
      c. regional angemessene Wildbestände zu erhalten.

3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Arten nach Absatz 1.


Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2 erster Satz, 4 zweiter Satz und 4bis7
Verhütung von Wildschaden und Gefährdung von Menschen

2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. ...

4 ... Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.

4bis Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.

5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch:

      a. Grossraubtiere an Nutztieren; oder
      b. Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

6 Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.

7 Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herden-schutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.

Art. 13 Abs. 4 erster Satz

4 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, land-wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. …

Link zum Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Februar 2025)

 

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Jagdverordnung, JSV vom 29. Februar 1988 (Stand am 1. Februar 2025)

Die revidierte Jagdverordnung JSV trat am 01. Februar 2025 in Kraft

Die wichtigsten Änderungen in der JSV bezüglich Wolf:

  • Für die Schweiz wird ein Mindestbestand von 12 Rudeln eingeführt
  • Die Schweiz wird in 5 Kompartimente aufgeteilt. Je nach Grösse des Kompartimentes hat es Platz für 2 – 3 Rudel
  • Vom 1. September – 31. Januar dürfen jeweils ganze Rudel präventiv abgeschossen werden. Bedingung für eine Rudelentnahme: Ist der Mindestbestand an Rudeln gemäss Anhang 3 überschritten, so dürfen sämtliche Wölfe eines Rudels erlegt werden, sofern ein unerwünschtes Verhalten des Rudels festgestellt wird und durch diese Massnahme der Mindestbestand der Region nicht unterschritten wird.

Ein unerwünschtes Verhalten liegt vor, wenn die Wölfe eines Rudels einzeln oder gemeinsam:

•  wiederholt fachgerecht eingesetzte Massnahmen zum Herdenschutz nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstaben a–d überwinden und in der Folge Nutztiere töten;
•  wiederholt Tiere der Rinder- oder Pferdegattung angreifen und diese dabei töten oder schwer verletzen;
•  landwirtschaftliche Nutztiere auf einem Hofareal in Ställen oder in einem Laufhof reissen; oder
•  sich aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und dabei Menschen gegenüber zu wenig scheu zeigen.

  • Bei völlig unauffälligen Rudeln dürfen jeweils vom 1. September – 31. Januar als sogenannte «Basisregulation» ein Teil der im Jahr geborenen Jungtiere geschossen werden:

•  Bei einem Rudel: Es dürfen bis zur Hälfte der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden.
•  Bei mehreren Rudeln: Es dürfen pro Rudel bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden.

  •  Der Bund kürzt das Budget für die Herdenschutzmassnahmen massiv. Das BAFU beteiligt sich neu nur noch mit maximal 50% an den Kosten der Herdenschutzmassnahmen (früher waren es maximal 80%)
  • Der Bund übergibt die gesamte Verantwortung des Herdenschutzes, inklusive der Zucht der Herdenschutzhunde an die Kantone ab. Einzig die Einsatzprüfung der Herdenschutzhunde (Ebü) bleibt beim BAFU.

 

Link zur Jagdverordnung vom 29 Februar 1988 (Stand am 1. Februar 2025)

 

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