Juli 2023
Zweite revidierte Jagdverordnung tritt in Kraft


Kaum ist die erneut revidierte Jagdverordnung am 1. Juli 2023 in Kraft getreten, hat der Kanton Wallis zwei Wölfe zum Abschuss freigegeben. Beide Wölfe haben auf als „nicht zumutbar schützbar“ deklarierten Alpen mehr als 6 Schafe gerissen.

Was sind nicht «zumutbar schützbare» Alpen?

Viele Alpen dürfen von den Kantonen als sogenannt «nicht zumutbar schützbar» eingestuft werden, obwohl diese eindeutig schützbar wären. Die Kriterienliste des Bundes zur Bezeichnung von «nicht zumutbar schützbaren» Alpen, welche im Juni 2022 in Kraft trat, ist haarsträubend. Zum Beispiel werden Alpen unter 10 Normalstössen – dies entspricht ca. einer Herdengrösse von 60 Schafen – per se als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. (laut Kriterienliste: Der Aufwand für HS-Massnahmen ist aufgrund der geringen Herdengrösse i.d.R. zu hoch). Auch Ziegen, welche nicht gemolken werden, können laut Kriterienliste nicht geschützt werden (Die ungehinderte Bewegung der Nutztiere lässt i.d.R. kein Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen zu).

Der Kanton Schwyz z.B. hat auf Grund dieser Kriterienliste 85% der Schwyzer Alpen als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. Auf diesen Alpen dürfen die Schafe im offenen Weidegang, völlig ungeschützt gesömmert werden, auch wenn die Alpen mitten im Wolfsgebiet liegen oder Einzelwölfe immer wieder nachgewiesen werden. Die Weidetiere gelten auf dem Papier als geschützt.

Link zur Kriterienliste des BAFU zur Bezeichnung von «nicht zumutbar schützbaren» Alpen  (zu finden unter der Rubrik „> Anleitungen des BAFU für Schaf- und Ziegenalpplanungen, Wanderwegumlegungen und Bezeichnung von «nicht zumutbar schützbaren» Alpen„)

 

Haltung von CHWOLF zur Situation mit nicht zumutbar schützbaren Alpen

Rein ökonomische und finanzielle Kriterien werden mit dieser Ausnahmeregelung von Politik und Landwirtschaft rücksichtslos über den Natur- und Artenschutz gestellt! Und das vielerorts für Kleinstherden und Hobbytierhaltung.
Die Auswirkungen dieser etwas unscheinbaren Ausnahmeregelung können jedoch fatal sein für die Wolfspopulation der Schweiz.

CHWOLF ist klar der Meinung, dass auch auf einer Alp, welche als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft wird, keine Tiere mehr ungeschützt gesömmert werden dürfen. Denn nach geltendem Tierschutzgesetz Art. 4 hat jeder Tierhalter die Verpflichtung für das Wohlergehen seiner Tiere zu sorgen, sie vor Angst, Schmerz, Leiden oder Schäden zu bewahren. Dies gilt auch, sie vor Wölfen zu schützen – nicht nur auf dem „Papier“ sondern auf den Weiden!

Ist ein Schutz aus technischen oder topographischen Gründen überhaupt nicht möglich, sollten dort auch keine Nutztiere gesömmert werden dürfen.

Werden trotzdem Schafe oder Ziegen völlig ungeschützt gesömmert, geschieht dies in Eigenverantwortung des Tierhalters und in vollem Wissen um die Gefahr. Risse in solchen Situationen dürften logischerweise aber auch nicht zu den abschussrelevanten Nutztierschäden gezählt werden.

Es ist absolut unverständlich und inakzeptabel, dass ein geschütztes Wildtier wie der Wolf, welches sich völlig normal und arttypisch bei Gelegenheit von einfach zu jagender Beute ernährt, geschossen wird, nur weil Tierhalter und Politiker aus ökonomischen Gründen nicht gewillt sind, die Nutztiere zu schützen.

Wir fordern zwingend eine generelle Herdenschutzpflicht, die überall gilt und bei der es keine ökonomisch-kommerziell begründeten Ausnahmen geben darf. Können Tiere an einem Ort nicht ausreichend gemäss TSchG und TSchV geschützt werden, dürfen sie an diesem Ort nicht gehalten werden!

 

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