Regulierung von Wolfsrudeln - BAFU stimmt einmal zu und lehnt einmal ab

Medienmitteilung des Bundesamtes für Umwelt vom 28. September 2022

 

Das Bundesamt für Umwelt BAFU genehmigt das Gesuch des Kantons Graubünden für den Abschuss von zwei Jungwölfen aus dem Moesola-Rudel. Das Gesuch des Kantons Wallis zur Regulierung des Wolfsrudels im Val d’Hérens lehnt das BAFU ab, weil der Herdenschutz ungenügend ist.

Der Kanton Graubünden hat am 13. September 2022 beim BAFU ein Gesuch eingereicht für die Regulierung des Wolfsrudels in Moesola, weil grosse Schäden verzeichnet worden waren. Mit dem Abschuss von zwei Jungwölfen will der Kanton eine Verhaltensänderung des Rudels bewirken.
Das BAFU hat am 28. September 2022 diesem Gesuch zugestimmt. Nun kann der Kanton Graubünden eine Abschussverfügung erlassen. Diese ist bis zum 31. März 2023 zu befristen. Die Abschüsse müssen im Bereich der Nutztierherden und im Beisein von mehreren Wölfen erfolgen, damit eine Verhaltensänderung des Rudels bewirkt werden kann. Das BAFU empfiehlt dem Kanton zudem, bis nächstes Jahr die Bewirtschaftung der Alp, auf der die vielen Schäden entstanden sind, und die Möglichkeiten für Herdenschutzmassnahmen zu überprüfen.

 

gesamte Medienmitteilung des Bundesamtes für Umwelt vom 28.09.2022 als pdf

 

Anmerkung von CHWOLF


CHWOLF verurteilt diese Abschussbewilligung aufs schärfste! Das Moesola-Rudel im Misox, hat auf einer "als nicht zumutbar schützbar" eingestuften Alp über 10 Schafe gerissen. Das heisst, die Alpverantwortlichen sömmern ihre Schafe völlig ungeschützt, obwohl sie wissen, dass ein Wolfsrudel in der Region beheimatet ist. Die Wölfe mussten also keine Herdenschutzmassnahmen umgehen um diese Tiere zu reissen. Wir sind klar der Meinung, dass wenn eine Weidefläche oder Alp als nicht schützbar eingestuft wird, diese dann nicht mehr mit Schafen bestossen werden darf. Wer seine Schafe trotzdem in diesen Gebieten weiden lässt, macht dies auf eigene Verantwortung und muss damit rechnen, dass sie vom Wolf oder anderen Raubtieren angegriffen werden. Dies verstösst unserer Auffassung nach dann aber klar gegen das Tierschutzgesetz. Denn nach geltendem Tierschutzgesetz Art. 4 hat jeder Tierhalter die Verpflichtung für das Wohlergehen seiner Tiere zu sorgen, sie vor Angst, Schmerz, Leiden oder Schäden zu bewahren.
Dieser Grundsatz aus dem TSchG gilt Schweizweit überall und uneingeschränkt, d.h. auch auf sogenannt „unschützbaren“ Alpen. Wird dies bewusst nicht gemacht, darf nicht der Wolf für die Fehler und Unterlassungen der Menschen verantwortlich gemacht werden.

Als Begründung wird vorgebracht, dass der Abschuss von zwei Jungwölfen eine Verhaltensänderung des Wolfsrudels bewirken soll. Das Rudel hat sich aber völlig wolfstypisch verhalten. Schafe sind sicher nicht die typischen Beutetiere und auch nicht die Hauptnahrungsquelle, aber wenn diese ungeschützt und somit als einfache Beute zur Verfügung stehen, wird ein Beutegreifer zugreifen. Die Wölfe mussten keinerlei Herdenschutz umgehen. Ihr Verhalten muss somit zwar als unerwünscht ABER als völlig normal bezeichnet werden.
Was also den Abschuss betrifft: Wo kein Fehlverhalten ist, kann auch keine Verhaltensänderung bewirkt werden. Die Begründung für die Regulierung ist einfach völlig absurd!
Und der Sinn und die Wirksamkeit einer präventiven Wolfsregulation zur Erwirkung von nachhaltigen Verhaltensänderungen werden von uns grundsätzlich in Frage gestellt.

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