Internationale Übereinkommen
Berner Konvention -
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Abgeschlossen in Bern am 19. September 1979
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1982
Der Wolf war bis am 06. März 2025 im Anhang II (streng geschützte Tierarten) gelistet.
Berner Konvention lockert auf Antrag der EU den Schutzstatus des Wolfes
Der Ständige Ausschuss der Berner Konvention hat am 03. Dezember 2024 den Antrag der EU angenommen, den Schutzstatus der Wölfe von streng geschützt (Anhang II) auf geschützt (Anhang III) herabzustufen.
Am 07. März 2025, trat die Änderung des Wolfsschutzes im Rahmen der Berner Konvention in Kraft. Seither ist der Wolf im Anhang III (geschützte Tierarten) gelistet.
Wie der Ständige Ausschuss der Berner Konvention an der Sitzung im Dezember 2024 betonte, müssen die Wolfspopulationen trotz der Änderung des Schutzstatus auf einem Niveau gehalten oder auf ein Niveau gebracht werden, das den ökologischen und wissenschaftlichen Anforderungen gemäss Artikel 2 entspricht. Ihre Populationen müssen ausser Gefahr gehalten werden, und die zu treffenden Massnahmen umfassen gegebenenfalls ein vorübergehendes oder lokales Verbot der Nutzung, um ein zufriedenstellendes Populationsniveau wiederherzustellen. Ausnahmen sind nur unter den in Artikel 9 Absatz 1 genannten besonderen Umständen möglich und müssen gemäss Artikel 9 Absatz 2 alle zwei Jahre gemeldet werden.
Gesamter Text der Berner Konvention
Aktuelle Situation der Schweiz bezüglich Berner Konvention
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Washingoner Artenschutzabkommen -
Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora (kurz: CITES)
Das Washingtoner Artenschutzabkommen ist ein Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, ist gleichermaßen ein Abkommen und eine internationale Organisation, die zum Ziel hat, internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen soweit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der CITES wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington D. C. auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt. Das Abkommen wurde am 22. Juni 1979 in Bonn und am 30. April 1983 in Gaborone (Botsuana) überarbeitet. Das Sekretariat von CITES hat seinen Sitz in Genf, es wird von UNEP, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, verwaltet.
Das Übereinkommen regelt oder verbietet den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhr wird unter eine scharfe Kontrolle gestellt. Auch der Handel mit Produkten geschützter Tiere, wie Elfenbein, Kaviar, Schildpatt oder präparierten („ausgestopften“) Tieren unterliegt den gleichen Regelungen. Der Vollzug des Abkommens erfolgt in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Die Umsetzung des WA in der Europäischen Union wird unter anderem durch die EU-Artenschutzverordnung geregelt.
Der Wolf ist in Anhang II (potentiell gefährdete Arten) gelistet. Für Bhutan, Pakistan, Indien und Nepal ist er in Anhang I (vom Aussterben bedrohte Arten) aufgeführt. EU Habitat Direktiven: In den Ländern der Europäischen Union muss das Habitat des Wolfs erhalten werden (Anhang II), und die Art geniesst strikten Schutz (Anhang IV).
