Internationale Übereinkommen

Konvention von Bern

Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juni 1982

Der Wolf ist im Anhang II (streng geschützte Tierarten) gelistet. Bulgarien, die Tschechische Republik, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Spanien und die Türkei haben allerdings einen Vorbehalt angebracht, das heisst in diesen Ländern geniesst der Wolf den Schutz der Berner Konvention nicht.

Am 30.9.2010 hat der Nationalrat entschieden den Schutz des Wolfes in der Schweiz zu lockern und das Jagdgesetz zu ändern und gab dem Bundesrat den Auftrag bei der Berner Konvention einen Vorbehalt anzubringen, den Wolf aus der Berner Konvention herauszunehmen.
Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Ein erneuter Antrag der Schweiz, den Schutzstatus des Wolfes im Berner Artenschutzabkommen zurückzustufen, wurde am 30. November 2018 vom Gremium des Europarates vertagt. Wie eine Sprecherin des Europarates in Strassburg mitteilte, sei der Europarat momentan nicht bereit, den Schutz des Wolfes zu lockern, er will zuerst die Resultate einer im Jahre 2019 geplanten Studie abwarten. Die von der Europäischen Union und dem Europarat gemeinsam vorgenommene, grossangelegte Studie soll die Lage der Wölfe in Europa untersuchen.

 

Washingtoner Artenschutzabkommen

Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora (kurz: CITES) 

Das Washingtoner Artenschutzabkommen ist ein Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, ist gleichermaßen ein Abkommen und eine internationale Organisation, die zum Ziel hat, internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen soweit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der CITES wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington D. C. auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt. Das Abkommen wurde am 22. Juni 1979 in Bonn und am 30. April 1983 in Gaborone (Botsuana) überarbeitet. Das Sekretariat von CITES hat seinen Sitz in Genf, es wird von UNEP, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, verwaltet.
Das Übereinkommen regelt oder verbietet den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhr wird unter eine scharfe Kontrolle gestellt. Auch der Handel mit Produkten geschützter Tiere, wie Elfenbein, Kaviar, Schildpatt oder präparierten („ausgestopften“) Tieren unterliegt den gleichen Regelungen. Der Vollzug des Abkommens erfolgt in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Die Umsetzung des WA in der Europäischen Union wird unter anderem durch die EU-Artenschutzverordnung geregelt.

Der Wolf ist in Anhang II (potentiell gefährdete Arten) gelistet. Für Bhutan, Pakistan, Indien und Nepal ist er in Anhang I (vom Aussterben bedrohte Arten) aufgeführt. EU Habitat Direktiven: In den Ländern der Europäischen Union muss das Habitat des Wolfs erhalten werden (Anhang II), und die Art geniesst strikten Schutz (Anhang IV).

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